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Solaranlage: Böse Überraschung

Nach den Landesbauordnungen sind Solaranlagen auf Privathäusern genehmigungsfrei? Ja, aber ... der Teufel steckt im Detail, und die Details verstecken sich im Paragraphendschungel. Darauf weist die Zeitschrift Finanztest in ihrer März-Ausgabe hin. Knackpunkt ist ausgerechnet die Einspeisung ins öffentliche Netz, also genau das, was die Installation einer Solaranlage zur Stromerzeugung für viele Hausbesitzer überhaupt erst rentabel macht. Wird nämlich der selbst erzeugte Strom überwiegend oder vollständig ins Netz eingespeist, können die Behörden je nach Bundesland die Anlage als gewerblich ansehen, eine Baugenehmigung dafür verlangen oder den Betrieb in reinen Wohngebieten sogar vollständig untersagen. Und das ist nicht nur in der Theorie so, wie aktuelle Fälle belegen.



Titel Finanztest 3/2011
In ihrem Beitrag schildert die Zeitschrift den Fall eines Bauherrn aus Niedersachsen, dem die Baubehörde des Landkreises Hildesheim kurzerhand die Errichtung einer Solaranlage verbot, weil sein Haus in einem reinen Wohngebiet liege und die Installation der Sonnenpaneele eine Nutzungsänderung hin zum gewerblichen Objekt bedeute. Auf Nachfrage von Finanztest bestätigte das zuständige Landesministerium, dass diese Entscheidung der aktuellen Rechtslage entspreche.

Solche behördlichen Verbote können nicht nur in Niedersachsen die Solarträume umweltbewusster Bauherren beerdigen. In Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Bremen und Hamburg brauchen Hausbesitzer zwar in aller Regel keine Querschüsse vom Amt zu befürchten. Anders aber zum Beispiel in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hier ist ebenfalls eine Genehmigung für eine Nutzungsänderung erforderlich.

Geradezu salomonisch gibt sich das Bauministerium laut Finanztest-Bericht in Nordrhein-Westfalen: Auch dort bedürfe eine Solaranlage grundsätzlich einer Genehmigung, wenn weniger als 50% des erzeugten Stroms selbst verbraucht würden. Allerdings sei es nicht schädlich, wenn der Strom zunächst ins Netz eingespeist und erst später verbraucht werde. Im Klartext bedeutet das: Verbraucht ein Haushalt insgesamt mehr als das Doppelte dessen an Strom, was er einspeist, ist die Einspeisung für die Genehmigungspflicht unbedeutend. Das dürfte in den meisten Fällen so sein.

Mehr zum Thema finden Sie in Heft 3/2011 von Finanztest und online unter www.test.de/strom. [ha]


Kommentar: Offener Widerspruch


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Hier passt etwas ganz offensichtlich nicht zusammen: Die Bundesregierungen, ganz gleich welcher Couleur, versuchen seit Jahren, über die Förderung alternativer Stromerzeugung sowohl positive Umwelteffekte als auch mehr Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu erreichen. Die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung dient dabei gerade dazu, den Betrieb dezentraler Energieerzeugungsanlagen langfristig wirtschaftlich zu machen. Für die meisten Hauseigentümer wäre die Solarstromerzeugung sonst ein reines Zuschussgeschäft, das selbst mit großem Idealismus kaum jemand finanzieren könnte oder wollte.

Dass die Landesbehörden dieser Konstruktion nun in die Parade fahren, ist absolut unverständlich. Natürlich ist das Baurecht Ländersache, und die Länder dürfen hier definieren, unter welchen Umstände welche Gebäudenutzung zulässig ist. Sich aber in einen derart eklatanten Widerspruch zu bundesstaatlichen Zielen zu stellen, zeigt sehr deutlich, dass hier wohl noch etlicher Gesprächs- und Koordinierungsbedarf zwischen den verschiedenen Verwaltungs- und Gesetzgebungsinstanzen besteht. Dass kommunale und Länderbehörden untersagen, was die Bundesregierung ausdrücklich wünscht, ist jedenfalls ein Unding. [ha]



Foto: Stiftung Warentest
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