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Schließsysteme: Sicherungskarte wertlos?

Hochwertige Schließsysteme und Schlösser sind häufig durch eine Sicherungskarte zusätzlich geschützt: Ohne die Karte, die eine eindeutige Nummer trägt, kann man keine Ersatzschlüssel anfertigen lassen. Schlüsseldienste halten sich in der Regel an diese Einschränkung. Wenn sie es nicht tun, kann man allerdings kaum dagegen vorgehen – das legt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Ulm nahe (Az.: 10 O 115/10, Urteil vom 11. 2. 2011). In dem Verfahren hatte die Firma DOM Sicherheitstechnik versucht, Ansprüche gegen einen Schlüsseldienst durchzusetzen, der ohne die zugehörige Sicherungskarte einen Schlüssel zu einer DOM-Schließanlage nachgefertigt hatte.



Ertappt worden war der Beklagte durch einen Testkauf, bei dem er sich zwar die Personalien des Käufers hatte nennen lassen, aber die Vorlage der Sicherungskarte nicht verlangt hatte. DOM versuchte im Unterlassungsverfahren, dem Schlüsseldienst Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nachzuweisen, nachdem man ihn zunächst erfolglos abgemahnt hatte. Nach Ansicht des Sicherheitstechnik-Herstellers hatte der Schlüsseldienst durch die Herstellung des Schlüssels ohne Sicherungskarte unter anderem die Schließanlage entwertet, das Sicherungskonzept diskreditiert und zudem den guten Ruf der Firma DOM verletzt.

Der Schlüsseldienst sollte zur Unterlassung verurteilt werden, außerdem Schadenersatz leisten, Auskünfte über sein Handeln erteilen und die Abmahnkosten ersetzen.

Das Gericht wollte der Firma DOM nicht folgen und wies die Klage als unbegründet ab. Außerdem hat der Hersteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein unlauteres Handeln des Schlüsseldienstes konnten die Richter nicht erkennen. Wenn es im Sicherheitssystem Lücken gebe, sei es nicht Sache des Schlüsseldienstes, sie zu schließen. Das hätte DOM selbst erledigen müssen, zumal ihr beim Erscheinen des fraglichen Systems DOM RS Sigma im Jahr 2008 schon bekannt gewesen sei, dass sich mit bestimmten Fräsautomaten ohne weiteres Kopien der zugehörigen Schlüssel herstellen lassen. Das Gericht wörtlich: „Bei dieser Sachlage kann sie [die Klägerin, Anm. d. Verf.] nicht erwarten, dass nicht vertraglich an sie gebundene Schlüsseldienste die von ihr bewusst hingenommene ,Sicherheitslücke‘ schließen.“

Dass mit diesem Urteil das System der Sicherungskarten, das zahlreiche Hersteller einsetzen, nun wertlos geworden ist, bezweifeln wir. Die Schlüsseldienste, die mit den Herstellern entsprechende vertragliche Vereinbarungen geschlossen haben, werden sich auch weiter daran halten, denn sie sind nach wie vor dazu verpflichtet. Und Schlüssel, die sich mit allgemein verfügbarer Technik kopieren lassen, wurden mit großer Wahrscheinlichkeit auch vor dem Urteil bereits kopiert – nur eben mit schlechterem Gewissen als jetzt.

Für die Zukunft werden Schließsysteme vermutlich sogar eher sicherer werden, denn nun werden Hersteller im Interesse weiterhin schlagkräftiger Verkaufsargumente mit ausgefeilteren Sicherheitskonzepten dafür sorgen müssen, dass das Kopieren ohne ihren Segen gar nicht erst möglich ist. Anscheinend ist DOM schon dabei, denn wie das Schlüsseldienstportal scpo.de berichtet, hat DOM gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt, damit wäre es rechtskräftig. [ha]


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