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Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

(Grafik: Effizienzklassen für Häuser in kWh/qm/a)

Seit dem 1. Mai 2014 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV) in aktualisierter Fassung. Neben verschärften Vorgaben zum Wärmeschutz, die vor allem Bauherren von Neubauten betreffen, und Vorschriften zum Austausch veralteter Heizkessel bringt die neue Verordnung auch eine Aufwertung des Energieausweises. Dazu gehört, dass bestimmte Kennwerte zum Energieverbrauch bereits in Immobilienanzeigen genannt werden müssen, damit potenzielle Käufer oder Mieter auch unter diesem Gesichtspunkt eine genauere Vorauswahl treffen können. Wer diese Pflicht missachtet, riskiert ein Bußgeld.



Auch formal wird sich etwas beim Energieausweis ändern: Neben die absoluten Angaben zum Energieverbrauch oder Energiebedarf tritt nun auch eine leicht erfassbar Einstufung in Effizienzklassen, wie man sie beispielsweise von Haushaltsgeräten seit Jahren kennt.
Tafelbild mit Hauszeichnung und Effizienzklassen
Ähnlich wie dort staffeln sich die Klassen von H (hoher Energieverbrauch) bis A+ (geringer Energieverbrauch. Die Grafik ganz oben zeigt die Einteilung der Klassen nach dem Endenergiebedarf oder -verbrauch in kWh pro Quadratmeter und Jahr.

In Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen muss diese Effizienzklasse genannt werden, falls ein Ausweis mit diesen Angaben vorliegt. Bei älteren Energieausweisen ist sie nicht vorhanden und kann deshalb natürlich auch nicht in der Anzeige stehen – zwischen dem 30. 9. 2007 und 30. 4. 2014 ausgestellte Ausweise bleiben aber gültig. In jedem Fall muss das Baujahr der Immobilie genannt werden, der hauptsächlich für die Beheizung verwendete Energieträger, der Endenergieverbrauch, wie er im Energieausweis verzeichnet ist, sowie die Art des Ausweises – Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.

Damit Miet- oder Kaufinteressenten die Angaben überprüfen können, muss ihnen der Ausweis bei der Besichtigung der Wohnung oder des Hauses vorgelegt werden. Kommt ein Vertrag zustande, muss das Original des Ausweises oder eine Kopie übergeben werden. Geschieht dies nicht, kann ein Bußgeld bis zu 15 000 Euro die Konsequenz sein.


Energieausweis in zwei Varianten


Wer zukünftig ein Haus oder eine Wohnung vermieten oder verkaufen möchte, sollte sich also rechtzeitig um einen Energieausweis bemühen. Dabei gibt es zwei Varianten:
Energieausweis und Wohnhaus
Für den Verbrauchsausweis wird der tatsächliche Energieverbrauch über einen bestimmten Zeitraum ausgewertet und ausgewiesen. Solche Ausweise stellen auch Energieversorger oder Messunternehmen aus. Ihre Aussagekraft ist allerdings begrenzt, da das Verhalten der Bewohner für den konkreten Verbrauch eine starke Rolle spielt.

Leichter verallgemeinern lässt sich der Bedarfsausweis. Dafür wird der Energiebedarf eines Hauses auf der Basis seiner baulichen Gegebenheiten berechnet. Dieser Wert ist zwar zunächst einmal eher theoretisch, aber er erlaubt einen besseren Vergleich zwischen verschiedenen Häusern: Egal ob ein Bewohner energiebewusst handelt oder nicht, wird er in einem Haus mit niedrigerem Bedarf weniger Energie verbrauchen als in einem Gebäude mit hohem Bedarf.

Die Berechnung und Ausstellung des Bedarfsausweises ist aufwendiger und wird deshalb nur von qualifizierten Personen vorgenommen. Eine Übersicht über dazu berechtigte Berater finden Sie beispielsweise beim Verband Wohneigentum NRW oder in der Expertendatenbank der Deutschen Energie-Agentur (dena). [ha]


Grafik: dena; Fotos: LBS West, dena
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