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Handwerker-Rechnungen absetzen

Handwerker auf einer Baustelle

Haben Sie schon Ihre Steuererklärung für 2010 abgegeben? Vermutlich nicht. Und das ist auch gut so, wenn Sie bisher nicht an die „haushaltsnahen Dienstleistungen“ gedacht haben. Hinter diesem nebulösen Begriff verbirgt sich für viele Mieter und Hausbesitzer ein ganz handfester Steuervorteil: An Rechnungen von Handwerkern beteiligt sich in vielen Fällen der Fiskus. Im Klartext: Es gibt Geld vom Finanzamt zurück – wenn Sie einige einfache Regeln berücksichtigen.



Angeben können Sie in der Einkommensteuererklärung unter anderem Rechnungen von Handwerkern, wenn sie für Arbeiten zum Erhalt, zu Wartung oder zur Renovierung in Ihrem Haushalt gestellt wurden. Das können die Kosten für das Tapezieren des Wohnzimmers sein, eine Bad-Modernisierung, aber auch der routinemäßige Besuch des Schornsteinfegers. Sind Sie nicht sicher, ob es sich um eine absetzbare Leistung handelt, fragen Sie einfach beim zuständigen Sachbearbeiter Ihres Finanzamts nach – er wird Ihnen gerne Auskunft geben.

Allerdings lässt die Finanzverwaltung nicht alles steuermindernd gelten, was der Handwerker berechnet hat. Die Absetzbarkeit ist auf die Arbeitskosten beschränkt. Was Sie für Material bezahlen, bleibt außen vor. Diese Unterscheidung muss auch aus der Rechnung klar hervorgehen. Wenn dort nur ein Pauschalpreis für den kompletten Auftrag genannt ist, wird vom Finanzamt gar nichts anerkannt. Wichtig also: Weisen Sie den Handwerker darauf hin, dass er Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweist. Die meisten Betriebe kennen und berücksichtigen diese Regelung inzwischen ohnehin, aber Sie sollten die Rechnung in jedem Fall prüfen und gegebenenfalls neu ausstellen lassen.

Wichtig ist außerdem, dass der Geldfluss genau nachvollziehbar ist. Konkret bedeutet das: Anerkannt wird nur das, was per Überweisung oder auf einem vergleichbaren Weg bezahlt wurde. Die Finanzbeamten wollen also nicht nur die Rechnung sehen, sondern beispielsweise auch einen von der Bank gestempelten Überweisungsbeleg, einen Kontoauszug oder einen EC-Karten-Beleg. Eine Quittung über die Barzahlung an den Handwerker genügt nicht. Falls Sie Dienstleistungen geltend machen, müssen Sie diese Belege übrigens mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Natürlich verteilt der Fiskus den Geldsegen nicht unbegrenzt. Die Obergrenze für absetzbare Handwerkerleistungen liegt seit der letzten Novellierung Anfang 2009 bei 1200 Euro. Dieser Anspruch kann allerdings mit dem für andere im Haushalt erbrachte Dienstleistungen kombiniert werden – etwa wenn Sie eine Reinigungskraft beschäftigt, Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen im Haushalt bezahlt haben.

Weitere Details zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nennt das Bundesfinanzministerium auf einer Übersicht. Beim Ministerium können Sie auch das zugehörige Anwendungsschreiben als PDF herunterladen. Hier wird die Angelegenheit ausführlich mit Beispielen erläutert – wenn auch für Laien hier und da nicht immer leicht verständlich. [ha]


Auf einen Blick: Handwerkerleistungen absetzen


Diese Punkte müssen Sie beachten, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt.

Was kann ich geltend machen?
Arbeiten bei der Wartung, Reparatur oder Renovierung im Haushalt.

Wo muss die Leistung erbracht werden?
Im Haushalt des Auftraggebers. Dazu zählen auch Arbeiten an Außenanlagen.

Was muss ich bei der Rechnung beachten?
Die Kosten für Arbeit und Material müssen getrennt aufgeführt sein, der Anteil der Arbeitskosten muss immer exakt erkennbar und beziffert sein.

Wie kann ich bezahlen?
Nur auf Wegen, bei denen der Geldfluss nachvollziehbar belegt ist. Auf keinen Fall per Barzahlung.


Fotos: HLC
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