News für Heimwerker

Heimwerken | Bauen | Garten | Do it yourself

Urteile: Frost und Heizprobleme

drei Paragraphen-Zeichen
Sobald es kalt wird, schaltet man die Heizung ein. Klappt das nicht, liegen schnell die Nerven blank – erst recht, wenn die Temperaturen in Haus und Wohnung auf unangenehme Werte gefallen sind, Abhilfe nicht so einfach zu erreichen ist, die Sache teuer wird oder die Wohnung gar unbenutzbar ist. Gerade Mieter und Vermieter finden sich dann häufig vor Gericht wieder und streiten dort um Verantwortlichkeiten und Kosten. Hier einige Urteile zum Thema, die zeigen, dass man in einem solchen Verfahren auch auf Überraschungen gefasst sein muss.



Karikatur Mann nagelt Vermieter Rechnung an die Tür
Das musste beispielsweise eine Mieterin erfahren, deren Gasetagenheizung ausgefallen war. Verwaltung und Eigentümer waren nicht zu erreichen, also beauftragte sie kurzerhand selbst einen Handwerker. Recht so, befand das Amtsgericht Münster. Eins allerdings wollte der Richter dem Eigentümer nicht aufhalsen: Einige zusätzliche Arbeiten, die der Heizungsfachmann gleich mit erledigte, musste die Mieterin selbst bezahlen. Sie waren nicht dringend notwendig, also konnte sich die Mieterin hier auch nicht auf den akuten Notfall berufen und hätte dem Vermieter Gelegenheit geben müssen, dem Mangel nach seinen Vorstellungen abzuhelfen (Aktenzeichen: 4 C 2725/09).

Ein anderer Mieter saß ebenfalls bei ausgefallener Heizung in der Kälte. Er meldete dies sofort dem Eigentümer. Der konnte jedoch nicht gleich tätig werden, da er auf einen entsprechenden Beschluss der Hausgemeinschaft warten musste. Dieser Beschluss verzögerte sich jedoch immer wieder. Dem Mieter riss schließlich der Geduldsfaden, er kündigte den Mietvertrag fristlos und zog aus. Die Kosten für den Umzug sowie die Maklergebühren wollte er von seinem ehemaligen Vermieter erstattet bekommen. Die Sache ging bis vor das Landgericht Frankfurt am Main, der Mieter war hier mit seinen Forderungen jedoch nicht erfolgreich. Die fristlose Kündigung und eine Mietminderung hielten die Richter für angemessen, den gewünschten Schadenersatz verweigerten sie aber. Der Vermieter habe getan, was ihm möglich war (Az.: 2-11 S 114/06).

Um Mietminderung ging es auch in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort wurde um eine Mietminderung gestritten, die ein Mieter wegen einer ausgefallenen Heizung geltend machen wollte. Möglicherweise wäre er erfolgreich gewesen, wenn er genau hätte berichten können, welche Temperaturen an welchen Tagen nur erreicht wurden. Das tat er im Gerichtsverfahren jedoch nicht, also mochten die Richter dem Vermieter auch die Mietminderung wegen der nur ungefähr dargelegten Tatsachen nicht zumuten (Az.: 10 U 203/01).

Ebenfalls leer ging ein Mieter vor dem Oberlandesgericht Brandenburg aus. In der Zeit von Februar bis April hatte die Heizung seiner Wohnung an sechs Tagen kurzfristig nicht funktioniert. Die Richter befanden, dass bei geringfügigen technischen Störungen, die zuweilen auch unvermeidlich seien, der Mieter nicht gleich zur Mietminderung greifen dürfe – solche Störungen seien hinzunehmen (Az.: 3 U 10/07).

Karikatur Versicherungsmensch zerreißt Vertrag
Ganz und gar nicht geringfügig war dagegen der Schaden eines Hauseigentümers. Er hatte ein Haus gekauft und dabei die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers übernommen. Als dann ein Kälteschaden auftrat, der alles in allem Kosten von 100 000 Euro verursachte, wollte der Hauseigentümer von der Versicherung Ersatz. Die verwies ihn auf das Kleingedruckte, das er nach eigener Aussage nicht gekannt habe. Darin stand nämlich, dass der Eigentümer bei längerem Leerstand Vorsorge gegen Schäden hätte treffen müssen, etwa indem er Leitungen absperrte oder wasserführende Anlagen entleerte. Das Oberlandesgericht Celle folgte dem Argument der Versicherung, hielt die Einlassungen des Hausbesitzers für nicht überzeugend und ließ ihn folgerichtig auf den Kosten sitzen (Az.: 8 U 1/07).

Fazit: Wenn man als Mieter zur Selbsthilfe greift, sollte man sich auf das Notwendige beschränken. Beim Geltendmachen einer Mietminderung sollte man zudem den Mangel auch möglichst detailliert darlegen können. Kleinlich sollte man ebenfalls nicht sein. Und wer erwartet, dass eine Versicherung einen Schaden bezahlt, tut gut daran, sich vorher zu vergewissern, unter welchen Umständen die Versicherung überhaupt leistet. [ha]


Karikaturen: Tomicek/LBS
Social Icons