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Schnee schippen: Rechte und Pflichten

Auch wenn das Thema dem einen oder anderen schon beim kurzen Blick aus dem Fenster den letzten Rest der guten Festtags-Laune verhagelt, muss es doch einmal in aller Klarheit auf den Tisch: Wer ist fürs Schneeräumen verantwortlich, welche Pflichten habe ich als Hauseigentümer oder Mieter, wann muss geräumt und gestreut werden? Wir haben dazu recherchiert und die wichtigsten Regelungen sowie einige interessante Urteile zusammengestellt.



Den letzten beißen die Hunde

Für manchen eine Überraschung: Für die Beiseitigung von Schnee und Eis auf Straßen, Radwegen und Gehwegen ist zunächst einmal die Gemeinde verantwortlich. Genauer gesagt ist es der sogenannte Baulastträger, aber das sind in sehr vielen Fällen die Gemeinden. Damit wären die Anwohner eigentlich fein raus. Doch zu früh gefreut: Entweder führt die Gemeinde in einer Straße den Winterdienst tatsächlich selbst aus, dann dürfen das die Anwohner mit einer entsprechenden Gebühr bezahlen. Oder sie überträgt die Räum- und Streupflicht per Gemeindesatzung kurzerhand komplett auf die Anwohner – das ist das beliebteste Verfahren.

Damit sind zunächst die Hauseigentümer angesprochen. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Winterdienst pünktlich und in ausreichendem Umfang ausgeführt wird, Näheres regelt die erwähnte Satzung. Wer sein Eigentum selbst bewohnt, hat also in den meisten Wohngegenden automatisch den Schaufelstiel in der Hand. Nicht so, wer vermietet: In größeren Wohnanlagen wird häufig ein Hausmeister beauftragt, wo keiner existiert, verpflichten Eigentümer gerne per Mietvertrag oder über eine Hausordnung die Mieter zum Räumen. Die haben sich dann um die weiße Pracht zu kümmern, wenn sie nicht ihrerseits einen Dienstleister beauftragen. Gegen gutes Geld, versteht sich.


Von früh bis spät

Karikatur Mann im Schlafanzug mit Schneeschaufel
Wann muss denn nun geräumt werden? Nach allgemeiner Auffassung beginnt die Räum- und Streupflicht mit dem Einsetzen des morgendlichen Verkehrs. Damit sind nicht die extremen Frühaufsteher gemeint, sondern nach sehr vielen Satzungen beginnt diese Zeit ab etwa 7 Uhr und reicht bis 20 Uhr. An Wochenenden verschiebt sich der Beginn oft auf 9 Uhr. Lesen Sie im Zweifel die Satzung Ihrer Gemeinde nach. In vielen Fällen ist sie heute im Internet zu finden.

Dass das Räumen ab 7 Uhr ausreicht, haben übrigens auch schon verschiedene Gerichte bestätigt. So beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 24 U 143/99), das einem Mieter den geforderetn Schadenersatz verweigerte. Der Mann war um 6.05 Uhr auf der Eingangstreppe des Hauses ausgerutscht und wollte den Vermieter für die Folgen verantwortlich machen. Das Landgericht Franfurt (Az.: 2/23 O 368/93) hatte sogar die Zeit um etwa 7 Uhr schon für zu früh gehalten, der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Wie auch immer: Wenn Ihre Gemeindesatzung nichts anderes sagt, dürften Sie mit dem Räumen ab 7 Uhr auf der sicheren Seite sein. Ausnahmen kann es aber trotzdem geben, etwa wenn in einer Gastwirtschaft oder in einem anderen Gewerbe mit Publikumsverkehr rund um die Uhr Betrieb herrscht. Dann müssen dort auch in dieser Zeit die Zuwege frei gehalten werden.

Im heftigen Schneetreiben oder während eines Eisregens muss man übrigens nicht ständig hinterherräumen, also dann, wenn alle Bemühungen völlig sinnlos wären. Ist das Naturereignis vorbei, sollte man aber ohne langes Zögern zu Schneeschaufel und Sandeimer greifen. Das Oberlandesgericht Kiel (Az.: 11 U 14/2000) sah zwar 40 Minuten nach einem Eisregen als ausreichende Frist an, aber das hängt so stark vom Einzelfall ab, dass andere Gericht auch anders entscheiden können. Die Schlussfolgerung: Mit dem Räumen sollte man nicht zu lange warten.

Übrigens muss man auch nicht ständig Besen bei Fuß im Vorgarten stehen, um die kleinste Flocke gleich zu entfernen. Hin und wieder – alle paar Stunden – sollte man nach dem Rechten sehen und dann aktiv werden. Einmal morgens zu räumen, reicht jedenfalls nicht aus, wenn es tagsüber dann erneut schneit oder friert. Hier empfiehlt es sich, den gesunden Menschenverstand walten zu lassen und öfter mal einen Blick aus dem Fenster zu werfen oder einen Schritt vor die Tür zu tun. Zeigt sich, dass eingegriffen werden muss, sollte man dann umgehend zur Tat schreiten.


Was ist zu räumen und zu streuen?

In den meisten Fällen ist das der Gehweg, soweit er an das Grundstück grenzt, sowie die Zuwege zum Haus. Die sind in den Verkehrszeiten immer frei zu halten. Davon befreit auch kein Schild, das das Betreten und Befahren verbietet oder lediglich auf eigene Gefahr erlaubt – so beispielsweise das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 4 U 466/03-116).

Ist kein Gehweg vorhanden, kann die Gemeindesatzung die Räumpflicht auch auf einen Streifen der angrenzenden Fahrbahn ausdehnen, oft sind es dann Pfade von etwa 1 m Breite, die begehbar sein müssen. So breit sollten übrigens auch die geräumten Streifen auf Gehwegen sein. Einen mehrere Meter breiten Flanierweg freizuhalten, wird in aller Regel nicht verlangt. Das bekräftigte etwa das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Urteil (Az.: 23 U 195/00).

Ein wenig Pech haben übrigens die Eigentümer von Eckgrundstücken oder von Grundstücken, die an Vorder- und Rückfront an eine Straße grenzen. Hier muss nicht nur an der Eingangsseite gearbeitet werden, sondern im Zweifel rundherum. Das musste sich beispielsweise ein Bürger vom brandenburgischen Oberlandesgericht erklären lassen (Az.: 4 U 55/07).


Nicht jedes Streumittel ist erlaubt

Karikatur Mann mit verbundenem Arm und Warnschild
In immer mehr Gemeinden ist es inzwischen verboten, mit Salz zu streuen, denn Salz kann die Umwelt schädigen. Zum Einsatz sollten deshalb sogenannte „abstumpfende Mittel“ kommen. Das kann Sand sein, aber auch Splitt, zerkleinerte Schlacke oder andere Granulate. Salz darf aber meist dann verwendet werden, wenn die Gefahrenlage durch andere Mittel nicht zu beherrschen ist, etwa bei starkem Gefälle oder anderen schwierigen Passagen. Das befand beispielsweise das Landgericht Rottweil (Az.: 2 O 312/07).

Sind Schnee und Eis weggetaut, kann das Streugut selbst zur Gefahr werden. Deshalb empfiehlt es sich, auch nach dem Ende der winterlichen Straßenverhältnisse beim Spaziergang genau zu beachten, was auf dem Weg liegt. Denn mit liegen gebliebenem Streugut müsse man im europäischen Winter schon rechnen, urteilten etwa die Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 1 U 3336/02). [ha]


Karikaturen: Tomicek/
LBS
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