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Wann darf man eigene Bäume fällen?

(Foto: Mann sägt Äste im Garten ab)

Vor Jahren eigentlich als Zierde des Grundstücks gepflanzt, wird so mancher Baum im eigenen Garten mit der Zeit eher lästig: Hohe Bäume können große Bereiche eines Grundstücks beschatten, der Laubfall macht im Herbst immer mehr Arbeit, man muss regelmäßig prüfen, ob von älteren Bäumen Gefahren ausgehen. Da wächst die Versuchung, das mittlerweile ungeliebte Exemplar einfach fällen zu lassen. Das ist allerdings keine gute Idee, denn nicht jeden Baum darf man fällen, auch dann nicht, wenn er einem selbst gehört. Im Extremfall können fünfstellige Geldbußen die Folge sein. Also heißt es solche Vorhaben vorsichtig und systematisch anzugehen.



Im ersten Schritt müssen die rechtlichen Verhältnisse vor Ort geklärt werden – und damit ist wirklich jeder einzelne Ort gemeint. Grundlage für den Baumschutz ist zwar der § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, doch die nähere Ausgestaltung erfolgt durch entsprechende Landesgesetze und -verordnungen. Damit nicht genug: Städte und Gemeinden können auf deren Grundlage eigene Baumschutzsatzungen erlassen, und viele Kommunen machen davon auch Gebrauch. Was erlaubt ist und was nicht, regelt also letztlich solch eine Satzung, oft ist sie online einsehbar.

Einige Eckwerte in den Satzungen ähneln sich in vielen Gemeinden. So gilt beispielsweise ein Fällverbot oft ab einem Stammumfang von 80 cm. Das klingt erst einmal viel, doch 80 cm Umfang sind schon bei einem Durchmesser von gut 25 cm erreicht. Gemessen wird dieser Umfang meist in 1 m Höhe. Oft sind Obstbäume von der Regelung ausgenommen und dürfen problemlos beseitigt werden. Dann sind allerdings in der Regel immer noch die Zeiten zu beachten, in denen nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes aus Gründen des Vogelschutzes nicht gefällt werden darf – sie reichen von Anfang März bis Ende September.

Zuweilen können übrigens auch sogenannte standorttypische Bäume besonders geschützt sein. Das kann dann zu Situationen führen, in denen beispielsweise eine prächtige Douglasie ohne weiteres abgeholzt werden darf, eine unscheinbare Birke aber an Ort und Stelle bleiben muss. Es lohnt sich also, die Satzung gründlich zu studieren und im Zweifelsfall bei der Gemeindeverwaltung nachzufragen.


Ämter ansprechen


Arbeiter sägt einen dicken Stamm durch
Mit der Behörde müssen Sie ohnehin Kontakt aufnehmen, wenn Sie für einen geschützten Baum eine Fällgenehmigung beantragen. Sie sollten möglichst genaue Angaben über Art, Größe und Standort des Baums machen können, eine Skizze des Standorts und/oder ein Foto sind nicht schlecht.

Je nach dem Grund, aus dem Sie einen Baum fällen möchten, sind verschiedene Behörden Ihre Ansprechpartner. Geht es um Fragen des Komforts, also etwa Schattenwurf oder Laubfall, ist die untere Naturschutzbehörde Ihre Anlaufstelle. Bei Fragen der Sicherheit dagegen, wenn etwa die Standsicherheit eines Baumes gefährdet ist oder er den Verkehr zu beeinträchtigen droht, müssen Sie in der Regel das Ordnungsamt ansprechen. Ist der Baum wiederum als Naturdenkmal eingestuft, führt Ihr Weg zur Denkmalschutzbehörde.

Folgt das jeweilige Amt Ihren Argumenten, wird die Genehmigung oft recht schnell ausgestellt. Die Gebühr dafür – das Immobilienportal Immowelt hat Gebührensätze zwischen 25 und 85 Euro ermittelt – ist in Relation zu den sonstigen Fällkosten leicht verschmerzbar. Das gilt hingegen für die manchmal mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht unbedingt: Die Gemeinde kann Sie im Einzelfall dazu verpflichten, Ersatz für den gefällten Baum zu pflanzen. Aber auch das ist immer noch weitaus günstiger als eine ungenehmigte Fällung. Fliegt sie auf, kann das ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro nach sich ziehen. [ha]


Fotos: Stihl
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