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Neubaumaßnahmen steuerlich absetzbar

(Foto: Nachträglich angebauter Wintergarten)
Wer bestehenden Wohnraum instandsetzen oder modernisieren lässt, kann schon seit 2006 die Arbeits- und Anfahrtskosten dafür steuerlich geltend machen. Das gilt beispielsweise für Malerarbeiten, Innenausbau-Tätigkeiten wie das Verlegen eines neuen Bodenbelags oder auch für die Verschönerung des Gartens. Die Förderung durch das Finanzamt hat sich bewährt und wird deshalb ausgeweitet: Jetzt werden auch etliche Neubaumaßnahmen steuerlich berücksichtigt – vorausgesetzt, sie werden an einer Immobilie ausgeführt, die bereits bewohnt ist. Für viele Bauherren bedeutet das eine zusätzliche Finanzspritze.



Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise der Ausbau von Keller- oder Dachräumen, der Anbau eines Wintergartens oder der Einbau eines Kaminofens. Ebenfalls zählen Maßnahmen zur energetischen Sanierung dazu, etwa eine Außendämmung des Hauses. Für die Absetzbarkeit gelten dann die gleichen Regeln wie bisher: Arbeits- und Fahrtkosten eines Handwerksbetriebs können bis zur Höhe von 6000 Euro geltend gemacht werden. 20 Prozent davon werden dann direkt von der Steuerlast abgezogen – im Höchstfall also 1200 Euro.

Kaminofen im Wohnraum
In der Rechnung müssen die Kosten für Material und Lohn getrennt ausgewiesen werden, sonst erkennt das Finanzamt die Rechnung nicht an. Außerdem darf der Betrag nicht bar bezahlt werden. Im Zweifelsfall lässt sich die Finanzverwaltung auch den zugehörigen Überweisungsbeleg oder Kontoauszug vorlegen.

Ein Doppelförderung ist allerdings ausgeschlossen. Wurde beispielsweise das Wärmedämm-Verbundsystem schon von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert, gibt es die Steuererleichterung nicht noch obendrauf. Dafür lässt sich aus einer Maßnahme mit geschickter Zeitplanung ein wenig mehr herausholen, diesen Tipp gibt Stefan Bernhardt, Rechtsexperte bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall: Zieht sich eine Baumaßnahme länger hin, kann man sie gegebenenfalls auf zwei Jahre verteilen. Vorteil dabei: Die Höchstgrenze für die Steuererstattung von 1200 Euro lässt sich zweimal ausschöpfen.

Erfreulich zudem: Die Maßnahmen werden auch rückwirkend anerkannt. Für Jahre seit 2006, über die steuerlich noch nicht abschließend entschieden ist, können ebenfalls Handwerkerkosten für die geschilderten Neubaumaßnahmen geltend gemacht werden. [ha]


Fotos: Bausparkasse Schwäbisch Hall/Solarlux, Bausparkasse Schwäbisch Hall/conmoto
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