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Baustelle: Eltern haften nicht immer

Foto: Familie mit Kleinkind beim Baustellenbesuch

Das gelbe Schild an Baustellen hat jeder schon einmal gesehen: Betreten der Baustelle verboten – Eltern haften für ihre Kinder. Was da so klar geregelt scheint, ist juristisch alles andere als eindeutig. Wenn es zu einem Schaden kommt, hängt die Frage der Haftung von mehreren Faktoren ab. Und immer wieder bleiben Bauherren vollständig auf ihrem Schaden sitzen, auch wenn sie selbst alles richtig gemacht und die Baustelle so gut wie möglich gesichert haben. Trotzdem ist das natürlich kein Freifahrschein für Familien – was Sie beachten sollten und wie Sie sich bei einem Schaden verhalten, haben Haftpflicht-Experten der R+V Versicherung zusammengestellt.



Vorab eine wichtige Erinnerung: Selbst wenn Kinder im Einzelfall nicht für einen angerichteten Schaden aufkommen müssen, ist eine Baustelle kein Spielplatz. Hier kann es allzu leicht zu Unfällen kommen. Und hat sich ein Kind dabei schwer verletzt, ist finanzielle oder rechtliche Sicherheit für die Eltern meist nur ein schwacher Trost. Sie sollten Ihrem Nachwuchs also dringend ans Herz legen, Baustellen zu meiden. Und auch dann, wenn Sie mit der ganzen Familie das eigene zukünftige Traumhaus besichtigen, halten Sie zugleich die Kinder im Auge.

Verbotsschild Betreten der Baustelle verboten
Ist etwas passiert, hängt die Haftung zu einem guten Teil vom Alter der Kinder ab. Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht selbst. Ob sich der Bauherr mit seinen Forderungen dann an die Eltern wenden kann, hängt davon ab, ob sie ihren Nachwuchs ausreichend beaufsichtigt haben. Kleinkinder wird man dabei enger überwachen müssen als Kinder im Grundschulalter.

Die R+V-Haftpflicht-Expertin Sonja Renye macht das an einem Beispiel klar: „Während ein dreijähriges Kind ständig beobachtet werden muss, reicht es bei einem Zehnjährigen in der Regel aus, es vor der benachbarten Baustelle zu warnen und gelegentlich nach ihm zu schauen.“ Auch spielt es eine Rolle, wie sich die Kinder in der Vergangenheit verhalten haben. Haben sich die Kleinen schon durch besonders abenteuerlustiges Verhalten hervorgetan, wird man sie strenger beaufsichtigen müssen.

Kind in einer Baustellenszene
Zwischen sieben und siebzehn Jahren können Kinder durchaus haften. Ob das im jeweiligen Fall tatsächlich so ist, hängt von ihrer Reife, Entwicklung und Einsichtsfähigkeit ab. Da man das nicht über einen Kamm scheren kann, auch innerhalb der gleichen Altersgruppe nicht, muss dann immer im Einzelfall entschieden werden. Stellt sich heraus, dass das Kind haftet, übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung der Familie den Schaden. Mit einer Ausnahme: Hat das Kinder vorsätzlich gehandelt, springt die Versicherung nicht ein.

Bei einem Schaden durch ausreichend beaufsichtigte Kleinkinder muss der Bauherr übrigens nicht immer leer ausgehen. Einige Versicherungen haben ihre Bedingungen so gestaltet, dass sie auch in dieser Situation für den Schaden aufkommen. Dieser weitergehende Schutz ist nicht nur für den Geschädigten sinnvoll: Richten die Kinder beispielsweise auf einer Baustelle in der unmittelbaren Nachbarschaft einen teuren Schaden an, dürfte das Nachbarschaftsverhältnis auf lange Zeit getrübt bleiben, wenn der zukünftige Nachbar die Zeche aus eigener Tasche begleichen muss. [ha]


Fotos: 4028mdk09 (Baustellenschild; Lizenz: CC by-sa 3.0), Bauherren-Schutzbund e.V.
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