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Wenn Umzugshelfer Schäden anrichten

(Foto: Umzugshelfer mit Karton auf einer Treppe)
Wer für seinen Umzug eine Spedition beauftragt, regelt normalerweise alle Fragen rund um den Transport des Hausrats in einem schriftlichen Vertrag. Dazu gehört auch die Regulierung von Schäden. Wie sieht es aber aus, wenn Freunde und Bekannte beim Umzug helfen? Was kommt auf denjenigen zu, dem der Karton mit dem guten Porzellan versehentlich aus der Hand rutscht? Die Antwort darauf ist nicht ganz trivial, denn abgesehen von der Rechtslage spielt hier auch die persönliche Beziehung eine Rolle – und die möchte normalerweise keiner der Beteiligten gefährden. Wie man das etwas heikle Thema sinnvoll angeht, dazu gibt es hier einige Tipps.

Aus Sicht des Gesetzes scheint die Sache zunächst sonnenklar. Michaela Zientek, Expertin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, bringt es auf den Punkt: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür gerade stehen. Diese klare Aussage muss die Juristin allerdings auch gleich wieder einschränken, denn die Gerichte gehen bei Gefälligkeiten oder Freundschaftsdiensten in der Regel davon aus, dass zwischen den Beteiligten, also dem Umziehenden und seinen Helfern, stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart wurde – zumindest, soweit es um Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit geht.




In der Praxis bedeutet das dann: Solange ein Schaden weder grob fahrlässig noch absichtlich verursacht wurde, muss der freiwillige Helfer ihn nicht ersetzen. Das ist schlecht für den Eigentümer, denn er bleibt auf einem zuweilen erheblichen Verlust sitzen. Der Helfer wird mit dieser Regelung allerdings auch oft nicht glücklich, denn wenn es um Geld geht, kann auch eine alte Freundschaft zerbrechen.


Wege aus der Klemme


Damit es hier weder Missverständnisse noch Überraschungen gibt, lässt sich auf zweierlei Wegen von vornherein Klarheit schaffen. Einer besteht darin, die Helfer angemessen zu bezahlen und einen schriftlichen Vertrag mit ihnen aufzusetzen. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Gefälligkeit. Der Spareffekt, der meist hinter einem Umzug mit freiwilligen Helfern steht, ist dann allerdings auch mehr oder weniger dahin.

Alternativ kann sich ein unbezahlter Helfer im Vorfeld auch formlos bestätigen lassen, dass eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Das rettet zwar im Ernstfall nicht unbedingt die Freundschaft, aber es kommen eben auch keine Unklarheiten bezüglich der rechtlichen Verhältnisse auf.

Am schönsten wäre es natürlich, wenn ein Dritter den Schaden zahlt. Dieser Dritte ist oft eine Haftpflichtversicherung. Auf die sollte man sich aber nicht blind verlassen, warnt Rolf Mertens von der Ergo Versicherung, denn Schäden aus Gefälligkeitshandlungen sind nicht immer durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Warum einige Versicherungen in der geschilderten Situation nicht zahlen, liegt auf der Hand, wenn man genau überlegt, wozu eine Haftpflichtversicherung gut ist: Sie deckt Schäden ab, für die der Versicherte sonst selbst haften müsste. Muss er wie hier eigentlich nicht haften, dann gibt es auch für die Versicherung keinen Grund einzuspringen. Eine Reihe von Gesellschaften tut dies dennoch, und die Ergo gehört dazu, auch darauf weist Rolf Mertens natürlich hin.

Fazit der Sache: Ehe man Freunden zur Hand geht, ist ein Blick in die Bedingungen der eigenen Haftpflichtversicherung eine gute Idee. Wenn sie im Ernstfall zahlt, ist der Umziehende wahrscheinlich immer noch nicht glücklich über den Schaden, aber wenigstens die finanzielle Seite kann man dann ganz entspannt sehen. [ha]


Foto: ERGO Versicherungsgruppe
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