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Schonfrist für Kamine und Öfen läuft ab

(Foto: Moderner Wohnraum mit Kaminofen)

Wer einen Kachelofen, Kaminofen oder einen Heizkamin betreibt, hat in diesem Jahr noch eine Aufgabe vor sich, die über das weitere Schicksal seiner Feuerstelle entscheidet: Bis Ende des Jahres muss er gegenüber dem Schornsteinfeger nachweisen, dass sein Gerät die gültigen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhält. Das folgt aus der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) für Kleinfeuerungen, deren aktuell gültige Fassung am 22. März 2010 in Kraft getreten ist. Abhängig von den Werten kann dies den problemlosen Weiterbetrieb, eine Nachrüstung oder auch das Aus für das jeweilige Heizgerät bedeuten.



In der Verordnung sind als Grenzwerte 0,15 mg/Kubikmeter Feinstaub und 4 g/Kubikmeter Kohlenmonoxid festgelegt, die die Abgase des Geräts enthalten dürfen. Die Einhaltung dieser Werte muss bis spätestens Ende 2013 gegenüber dem zuständigen Schornsteinfeger nachgewiesen werden. Außerdem ist nachzuweisen, wann das Gerät in Betrieb genommen wurde. Gelingt dies nicht, droht ein Jahr später die Stilllegung.


Ausnahmen für bestimmte Fälle


Zwei Frauen beim Kaffee vor einem Kaminofen
Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen. Zum einen sind mit Festbrennstoffen beheizte privat betriebene Herde, Backöfen, offene Kamine, Grundöfen und Einzel-Feuerungsanlagen ausgenommen, die vor 1950 errichtet wurden. Zum anderen werden sie verschont, wenn sie in Wohnungen oder Häusern installiert sind, die ausschließlich mit diesen Anlagen beheizt werden – niemand soll wegen der Verordnung ganz ohne Heizung dastehen.

Für den Nachweis werden in vielen Fällen keine umfangreichen Messungen nötig. Für zahlreiche Kamine und Öfen kann man in einer Datenbank des HKI Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. nachschlagen, ob sie der Verordnung entsprechen. Diese Online-Datenbank ist im Netz über die Seite www.ratgeber-ofen.de zu erreichen. Sowohl die Umweltministerien der Länder als auch das Bundesumweltministerium haben zugesagt, dass die Bestätigung durch die HKI-Datenbank als Nachweis gegenüber dem Schornsteinfeger genügt.

Keine Sorgen machen müssen sich übrigens Käufer, die jetzt einen Heizkamin, Kaminofen oder Kachelofen neu anschaffen: Die Geräte, die heute in Deutschland angeboten werden, erfüllen die Anforderungen der Immissionsschutzverordnung. Trotzdem sollte man sich natürlich beim Kauf die entsprechende Herstellerbescheiningung aushändigen lassen, um auf Nummer sicher zu gehen.


Nachrüsten oder austauschen?


Stilvoller Kachelofen mit Ofenbank
Was aber tun, wenn das vorhandene Gerät unter die Nachweispflicht fällt, die Grenzwerte jedoch nicht einhalten kann? In einigen Fällen kann das Gerät – etwa mit einem Abgasfilter – nachgerüstet werden, so dass man es auch nach 2014 weiter betreiben darf. Das ist allerdings nicht unbedingt die sinnvollste und wirtschaftlichste Lösung. Einmal ganz abgesehen von den Nachrüstkosten fallen bei einem alten Ofen und Kamin auch nach dem Einbau eines Filters häufig immer noch deutlich höhere Brennstoffkosten an als bei einem neuen Gerät – die Entwicklung der Verbrennungstechnik ist in den letzten Jahrzehnten schließlich nicht stehengeblieben. Der Austausch ist also oft die sinnvollere Alternative, sowohl unter Umweltgesichtspunkten als auch von der Wirtschaftlichkeit her.

Anders kann es aussehen, wenn beispielsweise ein innenarchitektonisch besonders attraktiver oder aufwendig gestalteter Kachelofen Ihren Wohnraum ziert. Dann sollten Sie sich mit Ihrem Schornsteinfeger und einem Ofensetzer besprechen, inwieweit das Gerät mit einem Filter oder möglicherweise auch mit einem effizienteren und umweltverträglicheren Innenleben ausgestattet werden kann.

Als letzter Weg bleibt natürlich noch die Stilllegung. Dann können Ofen oder Kamin auch als Dekorationselemente erhalten bleiben. Das wäre aber schade, denn die Atmosphäre und angenehme Wärme einer Holzfeuerung trägt nicht zuletzt zur Wohnqualität bei. [ha]


Fotos: epr/Hase (3), epr/VDKI/Gutbrod (1)
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