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Rauchmelder retten Leben

Nahaufnahme Gira Rauchmelder

Hin und wieder piepen sie penetrant, wenn die Batterie ausgewechselt werden muss, ansonsten fristen sie hoffentlich ein eher stilles, unauffälliges Dasein an den Zimmerdecken in Ihrer Wohnung: Jene Rauchmelder, auf deren lebensrettende Wirkung der TÜV Rheinland erst kürzlich wieder hingewiesen hat.



Mann befestigt Rauchmelder an der Decke
Jeder Wecker ist ein Waisenkind dagegen, so unüberhörbar sind sie in Aktion. Rauchmelder verhindern mit ihrem schrillen Alarmton wirkungsvoll, dass sich Brände unbemerkt entwickeln und ausbreiten können und Bewohner etwa im Schlaf überrascht werden. Da die meisten Opfer von Woghnungsbränden durch die giftigen Rauchgase umkommen, ist eine frühzeitige Alarmierung lebenswichtig.

Der Experte des TÜV Rheinland für Gebäudesicherheit, Hans-Peter Zacharias, weist darauf hin, dass Verbraucher beim Kauf solcher Geräte – die mindestens in Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmern sowie in rettenden Fluren angebracht sein sollten – unbedings auf das VdS-Zeichen achten sollten, das der Verband der Sachversicherer vergibt. So gekennzeichnete Rauchwarnmelder warnen in sich verkürzenden Intervallen akustisch bei nachlassender Batterieleistung und gewährleisten damit eine dauerhaft einwandfreie Funktion. Für den Einsatz in privaten Wohnräumen genügt ein Rauchmelder pro Raum – ausgelegt sind die Geräte normalerweise für eine Raumgröße von bis zu 60 Quadratmetern. Größere Räumlichkeiten benötigen entsprechend mehr Geräte. In Wohnhäusern, so Zacharias, sollten auch im Keller und auf dem Speicher Rauchmelder montiert werden.

Rauchmelder mit Montageplatte
Bei batteriebetriebenen Meldern sollte der Batteriewechsel auch für den Laien möglich sein. Die Funktionsfähigkeit Ihrer Rauchmelder sollten Sie außerdem regelmäßig kontrollieren. Zu empfehlen ist der Einsatz von Batterien, die eine mindestens einjährige Funktionsdauer gewährleisten – hier sollte man also nicht am falschen Ende sparen.

Für die neun folgenden Bundesländern existiert bereits eine Rauchmelderpflicht für private Wohnräume; sie gilt für Schlaf- und Kinderzimmer, sowie Flure, die als Rettungsweg dienen:


  • Bremen (für Neu-, Um- und Bestandsbauten; Nachrüstpflicht im Bestand bis Ende 2015)
  • Hamburg (für Neu-, Um- und Bestandsbauten; Nachrüstpflicht im Bestand bis Ende 2010)
  • Hessen (für Neu-, Um- und Bestandsbauten; Nachrüstpflicht im Bestand bis Ende 2014)
  • Mecklenburg-Vorpommern (für Neu-, Um- und Bestandsbauten)
  • Rheinland-Pfalz (für Neu-, Um- und Bestandsbauten; Nachrüstpflicht im Bestand bis Juli 2012)
  • Saarland (für Neu- und Umbauten)
  • Sachsen-Anhalt (für Neu-, Um- und Bestandsbauten; Nachrüstpflicht im Bestand bis 31. Dezember 2015)
  • Schleswig-Holstein (für Neu-, Um- und Bestandsbauten; Nachrüstpflicht im Bestand bis Ende 2010)
  • Thüringen (für Neu- und Umbauten)


In Nordrhein-Westfalen müssen gegenwärtig nur alle öffentlich geförderten Neubauwohnungen mit Rauchmeldern ausgerüstet sein.

In Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachen und Sachsen gibt es noch keine gesetzliche Regelung. [aa]


Fotos: www.gira.de (1), SV SparkassenVersicherung (2)
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